Härtefall-Fonds: So wird der Zuschuss berechnet



Bei den Zuschüssen werden nun bisherige Einkünfte berücksichtigt, und zwar erstens Einkünfte aus einem Vergleichsjahr, für das eine Einkommensteuerveranlagung vorliegt, und zweitens Einkünfte in jener Zeit des heurigen Jahres, für die ein Zuschuss beantragt wird.
Definition Vergleichszeitraum: Das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 bzw. alternativ die am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Jahre (zur alternativen Berechnung auf Basis des 3-Jahres-Durchschnitts), für welches bzw. welche ein jeweils rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt.
Die WKNÖ hat dazu nun Berechnungsbeispiele auf ihrer Website veröffentlicht:
https://www.wko.at/service/beispiele-haertefall-fonds.html
Zur Info nebenstehend eines dieser Beispiele (Quelle: WKO).
Ein anderes Berechnungsbeispiel der WK, in dem alle Berechnungsfaktoren einbezogen sind (Quelle: WKO):
A betreibt als Einnahmen-Ausgaben-Rechner (USt-Nettosystem) einen Gewerbebetrieb. Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.4.2020 hat er einen dramatischen Umsatzeinbruch erlitten: Der Umsatz (ermittelt aus den Waren- und/oder Leistungserlösen, die in der Kennzahl 9040 der Beilage E 1a zu erfassen sind) beträgt für diesen Zeitraum nur 1.800 Euro.
Im Einkommensteuerbescheid für das letzte rechtskräftig veranlagte Jahr sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 25.000 Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 5.000 Euro ausgewiesen. Die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer beträgt 5.930 Euro, daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 20%.
Das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt: 25.000 - 5.000 Euro (Steuer auf diese Einkünfte) = 20.000 Euro.
Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes (volles Wirtschaftsjahr) beträgt: 1.666,67 Euro (20.000 / 12).
Die Umsatzrentabilität ist wie folgt zu ermitteln: Der Umsatz (abgeleitet aus den Kennzahlen 9040 und 9050 aus der Beilage E 1a) beträgt im Jahr 2018 80.000 Euro. Daraus ergibt sich eine Umsatzrentabilität von 25% (20.000 / 80.000 x 100).
Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes beträgt: 450 Euro (1.800 x 25%)
Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt 1.216,67 Euro (1.666.67 – 450).
Vereinfacht und allgemein betrachtet (ohne Berücksichtigung individueller Voraussetzungen), erfolgt die Berechnung grundsätzlich nach diesem Schema:
Basis ist das Veranlagungsjahr mit Bescheid, das als Vergleich herangezogen wird. Hier wird von den Einkünften des Unternehmens die Einkommensteuer abgezogen und dieser Jahresbetrag auf ein Monat heruntergerechnet. Dann erhält man eine monatliche Bemessungsgrundlage. Hat man im Antragszeitraum von heuer keine Einkünfte, würde man von dieser Bemessungsgrundlage 80% oder 90% (den höheren Wert bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von max. 966,65 Euro) bekommen.
Hatte man heuer im Antragszeitraum (zB Mitte März bis Mitte April 2020) Einnahmen, wird das Nettoeinkommen dafür in der Form berechnet, dass das Verhältnis von Umsatz und Nettoeinkommen aus dem vorliegenden Veranlagungsjahr auf die Einnahmen von heuer angewendet wird. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird dann dieses Nettoeinkommen von heuer vom Nettoeinkommen des Veranlagungsjahres abgezogen. Von dieser Bemessungsgrundlage erhält man dann wieder 80 oder 90 Prozent.
Ein bereits erfolgter Zuschuss aus der Phase 1 („Soforthilfe“) wird von einer Förderung aus der Phase 2 abgezogen.
Entscheidend sind jedenfalls die Daten aus dem Bescheid des Veranlagungsjahres (und eventuelle aktuelle Einkünfte).
Trotz dieser Erläuterung ergeben sich hier rasch einmal Rückfragen. Für grundsätzliche stehen wir jederzeit zur Verfügung:
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