Musterantrag für die Vergütung auf Verdienstentgang nach Epidemiegesetz für Gewerbetreibende
Anträge können,
- ab dem Tag der Wiedereröffnung des Betriebes,
- sechs Wochen lang
- an die Bezirkshauptmannschaft (in Städten mit eigenem Statut der jeweilige Magistrat)
gestellt werden.
Hier geht’s zum Antrag:
Musterantrag für die Vergütung des Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950
FAQ:
Frage: Kann ich mir sicher sein, dass ich Geld bekommen, wenn ich den Antrag stelle?
Antwort: Nein, hier gibt es unterschiedliche Rechtsmeinungen. Dieser Antrag wahrt bei einer entsprechenden Entscheidung nur das möglicherweise bestehende Recht auf Vergütung.
Frage: Wohin sende ich den Antrag?
Antwort: An die Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise in Städten mit eigenem Statut dem jeweiligen Magistrat. (z.B. in Wien: Der Magistrat, Adresse: Friedrich-Schmidt-Platz 1, 1010 Wien)
Zusatzinfo: Der Magistrat hat die Geschäfte der Gemeinde und des Landes Wien zu besorgen und behördliche Angelegenheiten zu erledigen, soweit damit nicht andere Organe betraut sind.
Frage: Kann ein Konflikt mit Förderungen aus dem Härtefallfonds entstehen?
Antwort: Nein, denn eine Entschädigung des Verdienstentgangs ist keine Förderung. Aber man muss auf der letzten Seite des Antrags angeben, welche Förderungen man bekommt. Bekommt man z.B. Geld aus dem Härtefallfonds muss man das hier angeben und gegebenenfalls nachträglich melden.
Frage: Ich bin berufsmäßiger Parteienvertreter, darf ich den Antrag verwenden?
Antwort: Bitte melden Sie sich bei uns unter office@wirtschaftsverband.at
Frage: Kann ich den Antrag auch stellen, wenn ich keine Betriebsstätte habe?
Antwort: Man kann es versuchen mit der Begründung, dass auch hier Absonderungsmaßnahmen getroffen wurden, aufgrund derer man die KundInnen nicht sehen konnte.
Frage: Welche Dokumente muss ich dem Antrag beilegen? Wie muss ich die Werte, die ich angebe, belegen?
Antwort: Es braucht derzeit keine Beilagen und Belege. Sollte dem Antrag stattgegeben werden, muss man jedoch in der Lage sein, die Zahlen nachzuweisen um die Entschädigung zu bekommen.

Damit man als UnternehmerIn – im Falle einer entsprechenden Rechtsprechung – Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Epidemie Gesetz hat, bedarf es einen Antrag, der an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten ist.
Alle Betriebe, die ab 16.3. bis 13.4. defacto gesperrt wurden, müssen binnen 6 Wochen nach Ende der Maßnahmen (Wiederöffnung) einen Antrag stellen, weil ansonsten das Recht - auch nach dem Epidemie Gesetz - verlustig geht (Fallfrist!).
Mit dem Antrag wahrt man also sein möglicherweise bestehendes Recht auf volle Vergütung für den erfolgten Verdienstentgang, der einzig mögliche Weg, um beim VfGH die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz überprüfen zu lassen, da eine Individualbeschwerde wahrscheinlich abgewiesen wird, weil Rechtsmittelweg zulässig und zumutbar ist.
Es entstehen durch die Einbringung keine Kosten, weil es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt. Der Musterantrag (Download link in der Fact box) ist ein Antrag für Betriebe aller Branchen, den wir unentgeltlich für alle EPUs und KMUs zur Verfügung stellen (ausgenommen sind berufsmäßige Parteivertreter wie beispielsweise Anwälte, Notare, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater).